§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gemeinde führt den Namen „Alevitische Gemeinde Schleswig-Holstein
    (Schleswig-Holstein Alevi Toplumu)“. Die Abkürzung der Gemeinde ist „AGS-H“.
  2. Sie hat ihren Sitz in Kiel.
  3. Die Gemeinde wird in das Vereinsregister als „Alevitische Gemeinde Schleswig-
    Holstein e. V.“ eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele der Gemeinde

  1. Die AGS-H versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes
    der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die AGS-H vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese
    juristischen oder natürlichen Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
    Natur. Sie bemüht sich, den Glaubensinhalt der Glaubensgemeinschaft und die
    gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Insbesondere setzt sich die
    AGS-H dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Religionsunterricht
    nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitischen Glaubens eingeführt
    wird. Sie setzt sich auch dafür ein, dass die AGS-H als eine Körperschaft des
    öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes anerkannt wird.
  3. Die AGS-H fördert ihre Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen
    unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer Herkunft.
    Sie setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller
    Gesellschaftsmitglieder ein.
  4. Die AGS-H setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer
    Bedürfnisse ihrer Mitglieder ein, und bemüht sich um die Integration der Aleviten in
    die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitischer Glaubensidentität und
    alevitischer Kultur.
  5. Die AGS-H bemüht sich um eine säkulare, demokratische und zeitgemäße Erziehung
    alevitischer Jugendlicher im Sinne des alevitischen Glaubens, der Lehre und der
    Kultur.
  6. Die AGS-H bemüht sich im Lichte der alevitischen Lehre um Umweltschutz. Sie
    fördert auch sportliche Zwecke.
  7. Die AGS-H bemüht sich um das kulturelle Erbe alevitischer Würdenträger, wie
    Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.
  1. Die AGS-H fördert zur Erreichung, Verbreitung und Entwicklung ihrer Ziele Frauen-,
    Jugend- und Sportverbände. Sie richtet Presseabteilungen und Kommissionen für
    besondere Aufgaben ein. Sie fördert die wissenschaftliche Erforschung des
    alevitischen Glaubensinhaltes und der Glaubensüberlieferung. Zur Erreichung dieser
    Ziele können Stiftungen und Institute eingerichtet werden. Des Weiteren setzt die
    AGS-H ihre Ziele um, indem sie Konferenzen, Kurse, Seminare,
    Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen veranstaltet und Publikationen herausgibt.
  2. Sie hilft ihren Mitgliedern bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit
    Bestattungen auftreten.
  3. Die AGS-H bekennt sich zu den Menschrechten und den Gesetzen in Deutschland,
    soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Sie bekennt sich
    insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen und der Gleichberechtigung
    von Frau und Mann. Sie begrüßt die umfassende Gewährleistung von
    Glaubensfreiheit unter Beachtung der strikten Neutralität des Staates.
  4. Die AGS-H fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt sie sich im Bereich
    der Seniorenbetreuung, Kindererziehung, Jugendarbeit und Fürsorge für bedürftige
    Menschen wie Obdachlose und benachteiligte Gruppen. Sie betätigt sich auch im
    Bereich der Seelsorge.
  5. Die AGS-H unterhält in der Türkei, in Europa und in anderen Ländern zu Vertretern
    und Institutionen alevitischer Vereinigungen freundschaftliche sowie kooperative
    Beziehungen.
  6. Die AGS-H unterstützt Bemühungen der alevitischen Institutionen, dass der
    alevitische Glaube in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten
    verfassungsrechtlichen Stellung Anerkennung findet.
  7. Die AGS-H tritt anderen Organisationen bei, die den Zielen der AGS-H entsprechen.

§ 3 Grundprinzipien

  1. Die AGS-H ist eine den pluralistischen, laizistischen, freiheitlichen, demokratischen
    und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichtete Gemeinde. Die AGS-H verpflichtet sich,
    die Würde des Menschen ungeachtet ihrer Religion, Konfession, Sprache, Hautfarbe,
    Herkunft und Geschlechtsidentität zu achten. Ihr Leitbild ist das deutsche
    Grundgesetz und die in ihm zum Ausdruck kommende freiheitlich-demokratische
    Grundordnung.
  2. Rassistisch oder anderweitig extremistisch orientierte Personen dürfen nicht in die
    Gemeinde aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert. Personen, die
    durch rassistisches oder anderweitig extremistisches Verhalten oder entsprechende
    Äußerungen auffallen, werden aus der Gemeinde ausgeschlossen.
  3. Um die Rechte der alevitischen Gemeinde durchzusetzen, wird die Gemeinde mit
    allen in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen demokratischen Parteien,
    Gewerkschaften, Vereinen, religiösen Organisationen, Institutionen, Initiativen und
    Personen zusammenarbeiten und mit ihnen gemeinsame Aktivitäten entwickeln.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die AGS-H verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
    religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung (§ 52 AO).
  2. Die AGS-H ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele
    verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen
    Zuwendungen aus den Mitteln der AGS-H. Beim Ausscheiden aus der AGS-H haben
    die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden
    oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung der AGS-H irgendwelche
    Ansprüche auf Zahlungen aus dem Gemeindevermögen.

§ 5 Die Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der AGS-H ist allen natürlichen Personen offen, die die Ziele der
    Gemeinde unterstützen und in Schleswig-Holstein ansässig sind. Eine
    Familienmitgliedschaft (Ehefrau und Ehemann) mittels schriftlichen Antrags ist
    zulässig, wobei jedes Mitglied die gleichen Mitgliederrechte besitzt. Die
    Mitgliedschaft ist in zwei Optionen möglich. Die aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht
    in der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geistlichenrat mit einem
    Aufnahmeritual. Die passive Mitgliedschaft ohne Stimmrecht in der
    Mitgliederversammlung tritt automatisch in Kraft, solange das Aufnahmeritual durch
    den Geistlichenrat nicht erfolgt ist.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die
    vorläufige Annahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand. Bei Annahme wird die
    endgültige Mitgliedschaft erst nach Vollendung der sechs monatigen Mitgliedschaft
    durch den Geistlichenrat entschieden. Die neue Mitgliedschaft wird der
    Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
  3. Mitgliedsbeiträge:
    Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur Entrichtung von Beiträgen
    verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
    Mitgliederversammlung.
  4. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei
    Monaten zu erklären. Der Austritt aus der aktiven Mitgliedschaft erfolgt durch ein
    dafür einberufenes Austrittsritual durch den Geistlichenrat.
  5. Ausschluss aus der Mitgliedschaft durch die Entscheidung des Vorstandes bei:
  • Zuwiderhandlungen gegen die Satzung der AGS-H
  • dreimonatlichem Beitragsrückstand nach mehrmaliger schriftlicher Mahnung
  • Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der
    nächsten Geistlichenratssitzung Widerspruch erheben.
  1. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, sofern das Mitglied für die Dauer von drei Monaten
    ohne Angabe von Gründen und danach trotz Mahnung und Fristsetzung von einem
    weiteren Monat die fälligen Beiträge nicht bezahlt. Der Vorstand der AGS-H stellt das
    Ruhen der Mitgliedschaftsrechte durch Beschluss fest. Er teilt diesen Beschluss dem betroffenen Mitglied und dem Geistlichenrat mit. Der Geistlichenrat entscheidet über die Kündigung.

§ 6 Organe der Gemeinde
Organe der Gemeinde sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Geistlichenrat
  3. der Vorstand
  4. der Frauenrat
  5. der Jugendrat
  6. der Kontrollrat (Kassenprüfer)

§ 6.1 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Gemeinde. Sie
kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. rückgängig machen.
b) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
c) Mitglieder, die bis zur Mitgliederversammlung den vollen Beitrag bezahlt
haben, sind stimmberechtigt. Mitglieder, die gewählt werden möchten und
wählen dürfen, müssen mindestens seit drei Monaten vom Vorstand als
Mitglieder der Gemeinde angenommen sein. Ehrenmitglieder haben kein
Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
d) Jede natürliche Person als aktives Mitglied hat ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller
Mitglieder anwesend sind. Wenn dies nicht der Fall ist, findet sie erneut mit
der gleichen Tagesordnung 2 Stunden später statt; dies ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. Auf der
Einladung ist hierauf hinzuweisen.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die
Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen
erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
g) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch eine
Versammlungsleitung, welches einem Leiter und zwei Beisitzer besteht,
geleitet. Die Versammlungsleitung wird mit einfacher Mehrheit von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.
h) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
i) Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:

  • Die Feststellung der endgültigen Tagesordnung
  • Wahl der Versammlungsleitung
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des
    Kassenprüfungsberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung der
    Dachorganisation(en)
  • Beschlussfassung über die Aufnahme- und Ausschlussanträge
  • Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung der AGS-H

§ 6.2 Der Geistlichenrat
Der Geistlichenrat besteht aus mindestens eine und maximal zwölf Geistlichen und dem
Vorsitzenden bzw. einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der AGS-H. Der
Geistlichenrat wird aus den Mitgliedern gebildet. Dabei werden alle alevitischen
Glaubensstrukturen beachtet.
Die Modalitäten, nach denen sich der Geistlichenrat konstituiert und arbeitet, regelt eine
eigene Satzung des Rates. Diese Satzung darf der Vereinssatzung nicht in Widerspruch
stehen und wird dem Vorstand zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Die originäre Aufgabe des Geistlichenrates ist die religiöse Betreuung der Mitglieder der
AGS-H sowie die Fortbildung der Geistlichen.
Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Geistlichenrat.
Der Vertreter des Geistlichenrates ist eine der Beisitzer des Vorstandes.
Der Geistlichenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag des Vorstands über Verstöße von
Mitgliedern gegen die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele. Er ermahnt, schließt
vorübergehend oder endgültig aus der Mitgliedschaft aus.
Der Geistlichenrat teilt das Ergebnis seiner Entscheidungen dem Betroffenen und dem
Vorstand mit. Gegen Entscheidungen des Geistlichenrats kann kein Widerspruch eingelegt
werden. Die Entscheidung des Geistlichenrates ist endgültig.

§ 6.3 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus sieben Personen:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. drei Beisitzern
    b) Aufgaben des Vorstandes:
  • Wahl und Aufgabenteilung des Vorstandes
  • Führung aller Geschäfte der AGS-H
  • Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorläufige Entscheidung über die Mitgliedschaft und Ausschluss von
    der AGS-H
  • Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern
  • Einrichtung von Arbeitsgruppen
  • Der Vorstand kann den Personen, die die Ziele der AGS-H
    unterstützen, Ehrenmitgliedschaft verleihen
  • Der Vorstand kann weitere Beiräte einsetzen. Sie haben die Aufgabe,
    den Vorstand in Sachfragen zu beraten.
    Die unter 6.3.a 1. bis 4. genannte vier Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden
    Vorstand und führen die laufenden Geschäfte der Gemeinde.
    c) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche die unter 6.3.a 1. bis 4.
    genannte vier Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist allein
    vertretungsberechtigt.
    d) Nach der Wahl des jeweiligen Rates (§ 6.2, § 6.4 und § 6.5) wird der jeweilige
    Vertreter des Rates in den Vorstand einberufen.
    e) Die Gelder werden auf das Konto der Gemeinde bei einer Bank angelegt.
    Abhebungen vom Konto erfolgen nur mit der Unterschrift des Schatzmeisters
    oder des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Alle
    Ausgaben werden belegt. Für Ausgaben über 500,00 EURO ist ein Beschluss
    des Vorstandes erforderlich.

Beschlussfassung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die
    von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
    oder Schriftführer geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich
    oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch
    seinen Stellvertreter oder Schriftführer. Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist
    möglichst einzuhalten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind,
    darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schriftführer. Bei
    Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der
    Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Schriftführe
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden
    Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
    Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
    Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der
    Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in
einzelnen Wahlgängen für zwei Jahre gewählt. Die restlichen drei Mitglieder des Vorstandes
sowie drei Ersatzmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang aus allen Bewerbern für
dieses Amt gewählt, wobei die drei Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnten, Mitglieder des Vorstandes, die entsprechend der Stimmenzahl folgenden drei
Bewerber Ersatzmitglieder werden.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied oder mehrere
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, wird in einer dafür
berufenen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen gewählt.
Scheidet ein Mitglied (des nicht geschäftsführenden Vorstandes) während der Amtszeit aus,
wird der von dem Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ersetzt.

§ 6.4 Der Frauenrat

  1. Zur Förderung der Ziele der AGS-H beruft der Vorstand alle zwei Jahre einen
    Frauenrat. Mitglieder des Frauenrats sollen Personen und
    Personenzusammenschlüsse von Frauen sein, die die Ziele der AGS-H akzeptieren
    und fördern wollen.
  2. Die Modalitäten, nach denen sich der Frauenrat konstituiert und arbeitet, regelt eine
    eigene Satzung des Rates. Diese Satzung darf der Vereinssatzung nicht in
    Widerspruch stehen. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Fassung der
    Satzung des Frauenrates.
  3. Der Frauenrat hat beratende Funktion: Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom
    Vorstand und der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zusammen mit weiteren
    Anregungen seiner Mitglieder fließen diese dann in die Beratungen des Vorstands und
    der Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder des Frauenrates werden durch die
    Vertreterin des Frauenrates regelmäßig über die Aktivitäten der AGS-H informiert.
    Sie treten mindestens einmal jährlich zusammen und nehmen die ihnen gegebenen
    Berichte zur Kenntnis.
  4. Die Vertreterin des Frauenrates ist eine der Beisitzer des Vorstandes.

§ 6.5 Der Jugendrat

  1. Zur Förderung der Ziele der AGS-H beruft der Vorstand alle zwei Jahre einen
    Jugendrat. Mitglieder des Jugendrats sollen Personen und
    Personenzusammenschlüsse von Jugendlichen bis zum vollendeten 23. Lebensjahr
    sein, die die Ziele der AGS-H akzeptieren und fördern wollen.
  1. Die Modalitäten, nach denen sich der Jugendrat konstituiert und arbeitet, regelt eine
    eigene Satzung des Rates. Diese Satzung darf der Vereinssatzung nicht in
    Widerspruch stehen. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Fassung der
    Satzung des Jugendrates.
  2. Der Jugendrat hat beratende Funktion: Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom
    Vorstand und der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zusammen mit weiteren
    Anregungen seiner Mitglieder fließen diese dann in die Beratungen des Vorstands und
    der Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder des Jugendrates werden durch den
    Vertreter des Jugendrates regelmäßig über die Aktivitäten der AGS-H informiert. Sie
    treten mindestens einmal jährlich zusammen und nehmen die ihnen gegebenen
    Berichte zur Kenntnis.
  3. Der Vertreter des Jugendrates ist eine der Beisitzer des Vorstandes

§ 6.6 Der Kontrollrat (Kassenprüfer)
Die Mitgliederversammlung wählt für den Kontrollrat drei hauptamtliche Mitglieder für zwei
Jahre. Der Kontrollrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Kontrollrat
prüft mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legt den Prüfungsbericht der
Mitgliederversammlung vor. Der Kontrollrat hat das Recht, jederzeit die Kassenunterlagen
zu prüfen.
Der Vorsitzende des Kontrollrates hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AGS-H
teilzunehmen.
Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Ihm ist auf Wunsch
das Wort zu erteilen. Er hat aber kein Stimmrecht.
§ 7 Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung der
Dachorganisation(en)
Die AGS-H kann sich einer oder mehrere Dachorganisationen(en) mit einfacher
Stimmenmehrheit durch Entscheidung der Mitgliederversammlung anschließen. Soweit die
jeweilige Dachorganisation durch eigene Satzung nicht näheres bestimmt, werden folgende
Regelungen angewandt:
Die Delegierten für die Mitgliederversammlung der Dachorganisation(en) werden spätestens
zwei Wochen vor Mitgliederversammlung der Dachorganisation/en von der
Mitgliederversammlung der AGS-H gewählt. Nur in dringenden Fällen, z. B. durch eine
kurzfristige Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die Dachorganisation(en) oder
durch Abwesenheit der Delegierten durch Krankheit, Urlaub etc. oder nicht
Zustandekommens der Mehrheit der Mitgliederversammlung der AGS-H, wählt der Vorstand
die Delegierten. In diesen Fällen werden die Delegierten nach Möglichkeit unter den
Vorstandsmitgliedern gewählt.

§ 8 Auflösung der AGS-H

  1. Über die Auflösung der AGS-H entscheidet 2/3 der Mitglieder der hierfür
    einberufenen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben keinen finanziellen
    Anspruch bei der Auflösung der AGS-H.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der AGS-H oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde an die “ Hospiz-Initiative Kiel e. V.“, der
    es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Bei Zweifel gelten die jeweils gültigen Vereinsgesetze der Bundesrepublik
    Deutschland.
    Wichtiger Hinweis:
    In der Satzung wurde aus dem Grund der besseren Lesbarkeit die männliche Form benutzt.
    Für alle Positionen gilt ebenfalls die weibliche Form, die analog der männlichen Form zu
    verwenden ist.